Hat ein Auto keinen Motor, dann ist es im rechtlichen Sinne auch kein KfZ. Ähnlich ist es bei Chatbots: Auch sie benötigen einen autonomen, generativen „Motor“. Fehlt er, liegt auch kein KI-System vor. Bei lokalen oder remote angebotenen GPAI-Modellen liegt der Fall ähnlich: Ein KI-System i.S.d. EU AI Acts entsteht erst mit Anbindung – z.B. durch Eingabe eines API-Key. Doch wer ist dann unter welchen Voraussetzungen Anbieter* bzw. Betreiber* des KI-Systems? Die Antwort ist komplexer als man erwarten könnte!
Wichtiger Hinweis: Das nachfolgende Beispiel beruht auf dem weit verbreiteten KI-Chatbot GPT4All. Die im Beitrag behandelten Fragen betreffen in ähnlicher Form eine Vielzahl anderer Chatbots und KI-Systeme.


Die beiden Bilder von GPT4ALL beleuchten einen wichtigen rechtlichen Unterschied: Die Software von GPT4ALL ist nach dem Download noch nicht als KI-Chatbot funktionsfähig. Erst wenn der Nutzer ein GPAI-Modell anbindet, wird ein KI-System i.S.v. Art. 3 Nr. 1 EU AI Act „erstellt“ (vgl. Wortlaut der Definition). Die Anbindung kann auf zwei Arten erfolgen: Lokal (meist ohne API-Key) oder remote. Bei der zweiten Variante ist ein eigener API-Key des Nutzers erforderlich. Beide Varianten haben erheblichen Einfluss auf die Frage, wer Anbieter und/oder Betreiber der Software im Sinne eines KI-Chatbots ist bzw. sein könnte.
Was ist ein KfZ i.S.d. StVO?
Zum Einstieg ein Vergleich: Ein Kraftfahrzeug (KfZ) ist per Definition von § 1 Abs. 2 StVG …
“ … ein Landfahrzeug, das mit Maschinenkraft angetrieben wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.„
Das heißt im umgekehrten Sinne:
- Die Karosserie allein ist kein KfZ im Sinne der StVO. Ihr fehlt die Maschinenkraft.
- Der Motor für sich allein ist ebenfalls kein KfZ. Ihm fehlt die Karosserie.
- Erst beides zusammen ermöglicht, dass die typische Betriebsgefahr eines KfZ verwirklicht werden kann.

Der Einstiegsvergleich mit Karosserie und Motor eines KfZ kann helfen, die nachfolgenden Ausführungen zu KI-Systemen, KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und den damit verbunden Akteur-Rollen besser einzuordnen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Frage, wann ein KI-System (= KfZ) entsteht als auch auf die sich daraus ergebende Rolle als Anbieter (= Halter).
Wie ist es beim KI-System?
KI-Systeme haben ebenso wie KfZ wesentliche Bestandteile. Fehlt ein solches, liegt kein KI-System i.S.d. KI-Verordnung vor. Erst wenn man alle wesentlichen Bestandteile nachhaltig verbindet, entsteht auch im rechtlichen Sinne ein emergentes Ganzes – ein KI-System i.S.v. Art. 3 Nr. 1 EU AI Act.
Zwei aufeinander aufbauende Fragen lauten daher:
- Wann wird eine Chat-Software durch Anbindung eines KI-Modells (lokal oder remote) zum KI-System?
- Wer ist Anbieter eines Chatbots, der an die durch Nutzer integrierten KI-Modelle angebunden ist?
Welche Komponenten benötigt ein KI-System?
Nehmen wir zur Beantwortung der ersten Frage nicht ChatGPT, gemini oder Claude, sondern GPT4ALL – eines der am häufigsten lokal auf Computern installierbare Chat-System weltweit. Man kann es als Open Source bei GitHub downloaden sowie als fertige Applikation.
Aber: In beiden Fällen fehlt GPT4ALL etwas Wesentliches: Nämlich ein KI-Modell. Die Software ist also erst einmal nicht als Chatbot funktionstüchtig – so wie ein Auto ohne Motor.
Blicken wir nun auf die allgemeine Definition für KI-Systeme, Art. 3 Nr. 1 EU AI Act:
„Ein KI-System ist … ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können;„
Wir sehen: KI-Modelle sind kein Teil der Definition. Doch Ziffer 97 der Erwägungsgründe der KI-Verordnung stellt klar, wie KI-Systeme und KI-Modelle ineinandergreifen:
„Obwohl KI-Modelle wesentliche Komponenten von KI-Systemen sind, stellen sie für sich genommen keine KI-Systeme dar. Damit KI-Modelle zu KI-Systemen werden, ist die Hinzufügung weiterer Komponenten, zum Beispiel einer Nutzerschnittstelle, erforderlich.“
Vereinfachend formuliert gilt auch im KI-Umfeld:
- Ein KI-Modell ohne eine Nutzerschnittstelle ist wie ein „Motor ohne Karosserie“.
- Eine Nutzerschnittstelle ohne KI-Modell ist kein KI-System – es entspricht einer „Karosserie ohne Motor“.
- Erst wenn beide funktional integriert werden, entsteht ein KI-System im Sinne der Definition.

Auf diesem Bild sind „Karosserie“ und „Motor“ von GPT4ALL erfolgreich verbunden: Das KI-System ist funktionstüchtig und damit „erstellt“. Dies ist aber erst dann möglich, wenn entweder eines oder mehrere KI-Modelle lokal installiert sind (wie auf dem Bild) bzw. remote angebunden wurden (s.u.).
Welche Typen von KI-Modellen gibt es?
Obwohl der EU AI Act an mehreren Stellen KI-Modelle thematisiert: Eine Definition, was ein KI-Modell im allgemeinen ist, erfolgt nicht. Vorhanden ist nur die Definition für eine Sondervariante des KI-Modells:
- Gemeint ist das „KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck“ (Art. 3 Nr. 63 EU AI Act).
- Damit gemeint sind besonders leistungsstarke generative KI-Modelle, insbesondere Large Language Modelle (LLM).
- Viele davon können neben Text auch Bilder, Audio-Files oder Videos verarbeiten und erstellen.

GPT4ALL ermöglicht mit der „Custom“-Schnittstelle auch die remote-Anbindung von KI-Modellen, die keine GPAI-Modelle sind. So könnte z.B. ein hoch spezialisiertes (z.B. rechtliches) KI-Modell installiert werden, das nicht unter die Definition von Art. 3 Nr. 63 EU AI Act fällt. Gleichwohl wäre auch dieses KI-Modell das „Gehirn“ bzw. der „Motor“ des durch die Anbindung entstehenden KI-Systems.
Insgesamt gibt es somit zwei Gruppen von KI-Modellen im Sinne der KI-Verordnung:
- Spezifische KI-Modelle ohne allgemeinen Verwendungszweck. Sie existieren lediglich als unbestimmter Rechtsbegriff.
- KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Sie sind in Art. 3 Nr. 63 EU AI Act legaldefiniert. Diese Variante wird auch als „GPAI-Modell“ bezeichnet: Als General-Purpose-AI.
Beide Varianten sind unterschiedlich spezialisierte bzw. unterschiedlich leistungsfähige „intelligente Motoren“ für KI-Systeme aller Art.
Was ist die Sonderform des GPAI-Systems?
Einfache KI-Systeme wie eine intelligente Zahnbürste benötigen eher einfache, aber spezialisierte KI-Modelle: Ein simples neuronales Netzwerk speichert und analysiert typische Bewegungsabläufe. Anschließend helfen die im KI-Modell erfaßten Eingabedaten i.S.v. Art. 3 Nr. 33 EU AI Act dem Nutzer, die Abläufe z.B. mittels einer App personalisiert zu optimieren.
Anders ein Chatbot:
- Dessen „Motor“ sollte in der Regel möglichst stark und vielseitig sein.
- Die GPAI-Modelle GPT 4o oder GPT 5 sind z.B. solche „Motoren“.
- Durch sie wird der Chatbot oft ebenso vielseitig wie die GPAI-Modelle.
Werden GPAI-Modelle angebunden, handelt sich daher um KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne von Art. 3 Nr. 66 EU AI Act.
Nachfolgend ein Blick in die Definition:
„KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck ist ... ein KI-System, das auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruht und in der Lage ist, einer Vielzahl von Zwecken sowohl für die direkte Verwendung als auch für die Integration in andere KI-Systeme zu dienen;„
Zu differenzieren sind somit zwei GPAI-Varianten:
1. Das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ist ein GPAI-Modell, Art. 3 Nr. 63 EU AI Act. Es besitzt selbst keine Nutzerschnittstelle (= „Motor ohne Karosserie“).
2. Das KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck ist ein GPAI-System, Art. 3 Nr. 66 EU AI Act. Es integriert ein GPAI-Modell und verfügt zudem noch über eine Nutzerschnittstelle (= „KfZ mit eingebautem Motor“).
Fehlt dem „operativen Körper“ das „Gehirn“ bzw. der „Motor“, dann kann man als Nutzer noch so viele Eingaben machen: Man bekommt keine aus Daten autonom abgeleitete „intelligente“ Antwort! Eine solche Software kann für sich allein nicht im Sinne von Art. 3 Nr. 9-11 EU AI Act in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Wie kann ein GPAI-System mehrere GPAI-Modelle nutzen?
Die nachfolgenden Bilder zeigen, dass Tools wie CHAT4ALL zwar ohne KI-Modell geliefert werden. Dafür sind sie in der Lage, mehrere GPAI-Modelle unterschiedlicher Anbieter alternativ anzubinden:
- Nutzer haben es so komplett selbst in der Hand, welches GPAI-Modell sie auswählen.
- Sie entscheiden daher, ob ein KI-System als Ganzes unter die Open-Source-Ausnahme fällt oder nicht.

Auf dem vorherigen Bild stehen in GPT4ALL fünf verschiedene GPAI-Modelle zur Auswahl. Drei sind lokal installiert. Zwei weitere sind remote angebunden. Open Source im Sinne des EU AI Acts ist auf jeden Fall das Modell von Mistral. Llama und Deepseek bezeichnen sich zwar auch als Open Source, dies ist aber im rechtlichen Sinne unsicher. OpenAI-Remote-Modelle sind in der Regel kein Open Source. Anders könnte es bzgl. GPT-oss sein. Es ist also nicht immer Open Source drin, wo Open Source drauf steht! Nur wenn Software und KI-Modell vollständig Open Source sind, greift die Bereichsausnahme von Art. 2 (12) EU AI Act.
Das Beispiel verdeutlicht die im Skript „Grundwissen-KI-Recht“ mehrfach beschriebene Bedeutung der Dynamik: Je nach Nutzerauswahl kann das abgebildete KI-System (temporär) rechtlich anders zu bewerten sein. Erfolgt eine falsche Aussage des KI-Systems, die zu einem Schaden führt, so muss das „GPAI-System“ inklusive dem „GPAI-Modell“ zum Zeitpunkt der Nutzung individuell bewertet werden: Welche Komponenten hat es? Von wem wurde es wann wie in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen? Welche Bereichsausnahmen bestehen?
Wie verbindet man Nutzerschnittstelle und GPAI-Modell?
Damit ein Chatbot wie GPT4ALL tatsächlich zum KI-System wird, muss also ein „Gehirn“ integriert bzw. mit dem „Körper“ technisch verbunden werden. Im wesentlichen gibt es dafür zwei Varianten:
- Die GPAI-Modelle können dafür entweder auf lokalen Infrastrukturen (eigene Hardware vor Ort oder remote via Virtual Private Server, VPS) oder
- über das einen Service-Provider mittels technischer Schnittstellen integriert werden (remote auf fremder Hardware auf große Distanz).
Da der Download von LLMs sehr daten- und zeitintensiv ist, spielt die Anbindung via APIs (Application Programming Interface) in der Praxis eine wichtige Rolle. APIs sind wie die Schlösser, für die ein individuell passender Schlüssel notwendig ist: Ein so genannter „API-Key“.

Auf dem ersten Bild sind die lokal installierten GPAI-Modelle zu sehen. Die lokale Installation hat den Vorteil der potenziellen Offline-Nutzung. Der Nachteil: Es werden je Modell oft mehrere Gigabyte auf dem Computer belegt. Wie man auch erkennen kann: Es gibt bei den lokalen Installationen keinen API-Key, da dieses Modell auch nur auf dem lokalen Rechner genutzt wird.

Auf dem zweiten Bild sind die remote angebundenen GPAI-Modelle zu sehen. Deutlich erkennbar ist die Zeile mit dem anonymisierten API-Key.
Wer kann API-Keys beantragen und nutzen?
API-Keys können wenigstens von zwei Parteien beantragt und genutzt werden:
- Von Privatpersonen – meist für die eigene persönliche Nutzung von KI-Modell- oder KI-System-Services.
- Von Entwicklern und Unternehmen, die den eigenen API-Key als Basis ihres Geschäftsmodells verwenden.
Wer GPTALL auf seinem Rechner installiert, kann diese Chat-Applikation u.a. mit dem GPAI-Modell „gpt-4o“ nutzen. Dazu muss der User aber einen eigenen API-Key für dieses speziell Modell bei OpenAI beantragten und den API-Key in der Applikation hinterlegen.
- Passen Schlüssel und Schloss zusammen, ermöglichen sie nicht nur die operative Nutzung des eigenen GPAI-Modells, sondern auch des KI-Systems.
- Aus Sicht des Anbieters des GPAI-Modells gibt der API-Key darüber Auskunft, wer welches Modell in welchem Umfang nutzt. So können (je nach Modell und Vertrag) auch individuelle Abrechnungen erstellt werden. Sie beruhen i.d.R. auf der Anzahl verwendeter „Tokens“.
Wer ist nun Anbieter und wer ist Betreiber des KI-Systems?
Nun zur zweiten Frage: Der Akteur-Rollen im Fall der Anbindung von GPAI-Modellen durch Nutzer. Zur Beantwortung noch einmal vorab folgende Feststellung:
- Wird eine Chat-Software wie GPT4ALL ohne vorinstalliertes GPAI-Modell angeboten, handelt es sich nicht um ein KI-System – weder i.S.v. Art. 3 Nr. 1, noch i.S.v. Art. 3 Nr. 66 EU AI Act. Es ist lediglich ein potenzielles KI-System. Potenzielle KI-Systeme haben weder Anbieter noch Betreiber i.S.d. EU AI.
- Erst durch die lokale Installation oder die Remote-Anbindung des GPAI-Modells mit einem API-Key durch die Nutzer wird die Chat-Software zum KI-System. Folglich erstellt der Nutzer auch das KI-System i.S.v. Art. 3 Nr. 3 EU AI Act, ist also dessen Anbieter – selbst wenn der Chatbot nur auf dem eigenen Rechner genutzt wird. Der Eigengebrauch ist als Inverkehrbringen und als Inbetriebnahme zu bewerten (Art. 3 Nr. 9, 11 EU AI Act).
Hinweis: Voraussetzung für jegliche Form der Anbieterschaft ist, dass das KI-System als Ganzes nicht der Bereichsausnahme für Open Source unterliegt, Art. 2 (12) EU AI Act. Dies hängt insbesondere vom angebundenen GPAI-Modell ab.
Achtung: Die nachfolgenden Ausführungen sind in erster Linie Thesen! Sie verdeutlichen, welche Grauzonen die KI-Verordnung im Hinblick auf KI-Systeme besitzt, die erst durch Verwendung von API-Keys oder lokalen GPAI-Modellen entstehen.
a) Anbieter – was ist mit der Inverkehrbringung?
Liegt kein Open Source vor, könnte der Nutzer sowohl Anbieter i.S.v. Art. 3 Nr. 3 EU AI Act sein. Er ist es, der durch die Verbindung von Interaktions-Software und KI-Modell das KI-System im Sinne der Definition „erstellt“. Aber: Um Anbieter zu sein, müßte der Nutzer das KI-System auch in Verkehr gebracht haben, vgl. Art. 3 Nr. 9 EU AI Act. Alternativ müßte es im eigenen Namen „in Betrieb genommen“ werden, vgl. Art. 3 Nr 11 EU AI Act.
Schon wird die Antwort schwierig, denn eine Inverkehrbringung i.S.v. Art. 3 Nr. 9 EU AI Act erfolgt in der Regel nicht. Auch die Annahme einer Inbetriebnahme „unter eigenem Namen“ i.S.v. Art. 3 Nr. 11 EU AI Act dürfte Probleme aufwerfen. Der Nutzer verwendet ja aus seiner Perspektive kein eigenes KI-System, dem er einen Namen vergibt.
b) Anbieter – private oder berufliche Nutzung?
Gibt der Eigentümer des Computers diesen jedoch bewußt aus der Hand (z.B. an einen Arbeitskollegen) und läßt er diesen GPT4ALL auf seinem Rechner nutzen, wird es bzgl. einer potenziellen Anbieterschaft dünn. Wichtig ist zunächst, dass die Bereichsausnahme der privaten Nutzung, Art. 2 (10) EU AI Act, im Hinblick auf die Anbieterschaft generell nicht greifen würde – sie gilt nur für Betreiber!
Das Übergeben des Computers mit einem vom Inhaber konfigurierten Chatbot an einen Dritten könnte aufgrund des beruflichen Kontext als Bereitstellung am Markt i.S.v. Art. 3 Nr. 10 EU AI Act im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gewertet werden!
Wird das KI-System auf einem privaten Computer überwiegend beruflich genutzt, könnte ebenfalls eine Anbieterschaft des Nutzers und oder sogar des Arbeitgebers begründet werde. Die juristische Argumentation könnte lauten, dass eine „Bereitstellung am Markt“ nicht zwingend die physische Weitergabe des KI-Systems selbst erfordert, sondern auch die Bereitstellung von Dienstleistungen oder Produkten, die mit Hilfe dieses KI-Systems erstellt wurden, einschließt. Dies würde u.a. im Kontext von Art. 2 (1) EU AI Act Sinn machen. Danach eröffnet auch das reine Verwenden von Ergebnissen einer KI in der EU den räumlichen Anwendungsbereich. dass der Fokus der KI-Verordnung auf den Konsequenzen der KI-Nutzung liegt.
Es ist nicht die KI-Verordnung, die hier alles so kompliziert macht: Es ist die Vielfalt von KI! Das Beispiel zeigt sieht, wie komplex reale KI-Sachverhalte sein können. Was ist nun die „endgültige“ Antwort bzgl. der Anbieterschaft? Hier entscheiden mutmaßlich die Details des Einzelfalls, ob und wann eine Anbieterschaft anzunehmen ist und wann nicht!
c) Konsequenz für nachgelagerte Anbieterschaft?
Gibt es keinen Anbieter i.S.v. Art. 3 Nr. 3 EU AI Act, so hat auch niemand Anspüche als nachgelagerter Anbieter i.S.v. Art. 3 Nr. 68, Art. 53 (1) EU AI Act i.V.m. Anhang XII gegen den Anbieter eines verwendeten GPAI-Modells. Kommt es gleichwohl zu Urheberrechtsverletzungen durch die Verwendung des KI-Systems, ist es im Sinne des Urheberrechts vor allem ein Problem des Nutzers – auch wenn dieser nicht Anbieter oder Betreiber i.S.d. KI-Verordnung ist! Gleiches gilt für potenzielle Schäden und die diesbezügliche Haftung, z.B. wenn das KI-System von Freunden der eigenen Kinder genutzt werden sollte.
d) Betreiber – erfordert sie einen Anbieter?
Ähnlich schwierig ist die Antwort auf die Frage, ob und wann eine Betreiberschaft im skizzierten Fall vorliegen könnte, vgl. Art. 3 Nr. 4 EU AI Act. Hier gilt bei rein privater Nutzung auf jeden Fall die Bereichsausnahme von Art. 2 Nr. 12 EU AI Act.
Wir daber – wie im Fall zuvor – der Computer inklusive KI-Chat an Dritte im beruflichen Kontext weitergegeben und darüber hinaus auch noch geschäftlich genutzt, wäre eine Betreiberschaft vorstellbar.
e) Sonderfall Hochrisiko-KI
Die vorher skizzierten Varianten könnte man im Hinblick auf die rechtliche Bewertung noch als „Sturm im Wasserglas“ zu bewerten. Aber: Man sollte sich der Tatsache bewußt sein, dass die Zusammenführung von „Karosserie“ und „Motor“ auf Seiten der Nutzer auch zum Zweck einer einer Hochrisiko-KI-Anwendung erfolgen kann (seltener einer verbotenen KI). Hier ist vor allem die Kombination von Bring-your-own-device (BYOD) und „Schatten-KI“ von Bedeutung.
Tools wie GPT4ALL ermöglichen in dieser Hinsicht nicht nur die Integration von eigenen System-Messages und die Änderung von Kontext und Spracheinstellungen. Zusätzlich können auch externe Daten angebunden werden (Retrieval Augmented Generation). Es ist so selbst für technische Laien mit wenigen Handgriffen möglich, auf dem privaten Rechner eine Applikation zur Bewertung von Bewerbungen, Arbeitsleistungen oder Krediten zu erstellen, die (under cover) beruflich genutzt wird:
- Das besondere an der hier skizzierten Variante ist, dass die Nutzung „selbstgebauter KI“ kaum Spuren hinterläßt, aber ähnlich leistungsfähig, wenn GPAI-Modelle remote angebunden werden.
- Anders als bei Verwendung von Tools wie gemini oder ChatGPT können jedoch alle Sessions ausschließlich lokal gespeichert werden. Dies macht den Nachweis entsprechender Aktivitäten in vielen Fällen nahezu unmöglich.
- Wenn eine solche „under cover“ genutzte (Hochrisiko-)KI einen Schaden verursacht, steht das Unternehmen des Nutzers vor einem massiven Haftungsproblem.
- Einerseits gibt es kaum Spuren. Das macht die Beweisführung, dass die schädliche Handlung auf die Nutzung einer unerlaubten KI zurückzuführen ist, fast unmöglich.
- Gleichzeitig könnte die Behörde oder ein Geschädigter argumentieren, dass das Unternehmen seiner Pflicht, die Risiken der KI-Nutzung zu managen, nicht nachgekommen ist. Die fehlenden Nachweise oder unterlassene Kompetenzvermittlung könnten dann für sich allein betrachtet als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden.



Wie die vorherigen Bilder zeigen: Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, als User selbständig kritisch KI-Anwendungen zu „basteln“. Sei es durch das Ändern von Einstellungen, das Hochladen einzelner Dokumente (z.B. Bewerbungen) oder die Integration vieler Dokumente.
Fazit:
Der Artikel beleuchtet zwei aufeinander aufbauende rechtliche Fragen, die aufgrund der weiten Verbreitung von Chat-Software-Infrastrukturen wie GPT4ALL durchaus hohe Praxisrelevanz besitzen.
- Frage 1 betrifft den Moment, in dem ein KI-System entsteht. Eine Rahmensoftware wie GPT4ALL ist erst dann ein KI-System, wenn ein KI- bzw. GPAI-Modell angebunden wird. Lokal oder remote via API-Key.
- Frage 2 betrifft die Frage nach der Anbieter- und Betreiberschaft. Die Antwort ist stark vom Einzelfall abhängig. In vielen Fällen ist davon auszugehen, dass auch ohne Bereichsausnahmen beide Rollen nicht erfüllt werden.
Bezug zum Skript „Grundwissen-KI-Recht“ u.a.: RN 15, 103, 110, 407
Inhalte des Beitrags, u.a.:
- KI-System, Art. 3 Nr. 1 EU AI Act
- KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck, Art. 3 Nr. 66 EU AI Act
- KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, Art. 3 Nr. 63 EU AI Act
- Anbieter und Betreiber, Art. 3 Nr. 3,4 EU AI Act
- Inbetriebnahme und Inverkehrbringung, Art. 3 Nr. 9, 10, 11 EU AI Act
- nachgelagerte Anbieterschaft, Art. 3 Nr. 3, 68 & Art. 53 EU AI Act
- Schatten-KI, Bring your own Device
| Szenario | Rechtskategorie | Anbieter? | Betreiber? | Bemerkungen / Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| Privatperson installiert KI (nur Eigengebrauch oder Familie nutzt mit) | potenzielle Inbetriebnahme (Art. 3 Nr. 11) | ❌ Nein, kein Inverkehrbringen | ❌ Nein private Tätigkeit (Art. 2 Abs. 12) | Keine Pflichten aus der KI-VO, solange rein privat/haushaltsnah genutzt. |
| Privatperson installiert KI und lässt Arbeitskollegen Computer und KI nutzen | Inverkehrbringung und konkludente Inbetriebnahme unter eigenem Namen (Art. 3 Nr. 9, 10, 11) | ⚠️ Möglich (Anbieterschaft durch faktische „Bereitstellung“ ggü. Dritten) | ✅ Ja | Graubereich: Nutzung Dritter könnte als konkludente öffentliche Inbetriebnahme unter eigenem Namen gewertet werden. |
| Privatperson installiert KI und erklärt öffentlich „mein GPT4ALL“ | Inbetriebnahme unter eigenem Namen, kommunikative Zurechnung | ⚠️ Möglich (Anbieterschaft durch namentliche Widmung) | ✅ Ja | Anbieterrolle möglich, wenn Nutzung konkludent unter eigenem Namen der KI erfolgt. |
| Arbeitnehmer installiert und nutzt KI laufend beruflich (z. B. für Projekt) | Inbetriebnahme im beruflichen Kontext durch Nutzung der Ergebnisse | ✅ Wahrscheinlich, aber fraglich ob Nutzer und/oder Arbeitgeber Anbieter ist | ✅ Ja | Pflichten der KI-VO greifen; keine Privatausnahme. |
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
