Wer irreführende Werbung zu Dienstleistungen rund um die KI-Verordnung anbietet, begibt sich auf dünnes Eis! Besonders dann, wenn durch das Behaupten nicht bestehender Pflichten des EU AI Acts Handlungsdruck aufgebaut wird. Ein realer Fall zeigt, worauf zu achten ist.
Die nachfolgenden Screenshots sind anonymisiert. Die Präsentation wurde auf der Business-Plattform LinkedIn verbreitet. Darüber hinaus wurde sie und mit einem Dienstleistungsangebot versehen. Der Autor von Post und Präsentation ist laut seinem Profil zertifizierter AI-Officer und Datenschutzspezialist. Er nimmt dadurch faktisch verstärktes Vertrauen als Experte in Fragen der KI-Regulierung in Anspruch.








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Warum ist Klarheit so wichtig?
Das zentrales Ziel der KI-Verordnung ist, Vertrauen in KI-Systeme zu schaffen, indem sie Regeln und Risikokategorien festlegt. Doch schon der komplexe Text der Verordnung sorgt in der Praxis für Verunsicherung. Vor diesem Hintergrund können irreführende Darstellungen über die Pflichten von KI-Akteuren und deren Dringlichkeit die bestehende Unsicherheit weiter verstärken. Insbesondere die Abgrenzung der Rollen des „Anbieters“* und des „Betreibers“* ist ein zentraler Punkt, der oft falsch und irreführend dargestellt wird. Gleiches gilt für die aus den Rollen resultierenden Pflichten auf Basis des EU AI Acts.
Präzise Kommunikation ist im Hinblick auf die KI-Verordnung von entscheidender Bedeutung. Leider gibt es Fälle, in denen diese Präzision großzügig beiseite geschoben wird, um einen nicht bestehenden Handlungsdruck zu erzeugen.
Was sagt das Wettbewerbsrecht?
§ 3 UWG besagt:
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
§ 5 UWG besagt:
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
…
5. die Notwendigkeit einer Leistung …;
Was macht die Präsentation problematisch?
- Die zuvor in anonymisierter Form abgebildete Präsentation ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage, der Zielgruppe „Betreiber von KI-Systemen“ eine fragwürdige Handlungsnotwendigkeit zu suggerieren.
- Durch das Verbreiten in LinkedIn und das Zufügen von spezifischen Hashtags konnte der Post auch gezielt solche Mitglieder des Netzwerks erreichen, die sich für KI-Themen inkl. Compliance und Regulatorik interessieren.
- Viele Informationen sind mißverständlich und z.T. unzutreffend und werden mit der Behauptung eines hohen geschäftlichen Handlungsdrucks und fragwürdigen Empfehlungen verbunden.
Doch reicht das aus für einen Verstoß gegen das UWG?
Was ist zu kritisieren?
- Im Post heißt es:
- „Ab 2. August 2025 gelten Compliance Anforderungen für Anbieter von GPAI und damit auch für KI-Betreiber.“
- „KI-Betreiber müssen ab sofort proaktiv handeln – von der Anbieter-Dokumentation bis zum eigenen Risikomanagement. Nur mit systematischer Vorbereitung lassen sich die Anforderungen erfolgreich meistern“
- Es wird schon im Post suggeriert, dass die Veröffentlichung der Template-Vorlage für GPAI-Anbieter i.V.m. mit korrelierenden Fristen direkte und sofortige Compliance-Anforderungen für „Betreiber“ begründet. Die Formulierung „Anforderung“ in Kombination mit „Betreiber“ und der Frist suggeriert neue und dringende Pflichten aus der KI-Verordnung.
- Auf Folie 4 wird das „Anfordern“ der Downstream-Dokumentation und das „Einfordern“ der Trainingsdokumentation durch „Betreiber“ als Sofortmaßnahme empfohlen: „Betreiber“ haben aber gar keine Anforderungs- oder Einforderungsrechte. Nur die „Anbieter“ von KI-Systemen besitzen als nachgelagerte Anbieter i.S.v. Art. 3 Nr. 58 EU AI Act Rechte gegenüber GPAI-Anbietern aus Art. 53 (1) b) EU AI Act!
- „Betreiber“ besitzen lediglich die Möglichkeit, die nach Art. 53 (1) d) EU AI Act vorgeschriebene allgemeine Veröffentlichung auf Basis des Templates einzusehen, aber keinerlei Forderungsrechte.
- Auf der letzten Seite der Präsentation wird eine besonders hohe Abhängigkeit der „Betreiber“ vom Anbieter des GPAI-Modells behauptet. Dazu wird im Kontext erneut auf „Art. 53 und Annex XII“ verwiesen. Diese hohe Abhängigkeit besteht primär für „nachgelagerte Anbieter“ des KI-Systems.
- Es wird insgesamt suggeriert, dass „Betreiber“ selbst und vor allem unverzüglich und sofort aufwändige Compliance-Arbeit leisten müssen, die eigentlich vom „Anbieter“ eines KI-System als nachgelagerter Anbieter i.S.v. Art. 3 Nr. 68 EU AI Act zu leisten ist. Dadurch wird weiterer irreführender Handlungsdruck aufgebaut.
- Als Hauptargument für die Dringlichkeit wird die (theoretische) Möglichkeit erwähnt, das „Betreiber“ zu „Quasi-Anbietern“ werden könnten. Damit wird ein ohnehin fraglicher hoher Handlungsdruck durch eine Ausnahme zusätzlich verallgemeinert.
- Dies beschriebenen dringenden Betreiberpflichten wären selbst im Fall von Hochrisiko-KI nicht annähernd so relevant wie dargestellt, da diesbezügliche Fristen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch gar nicht abgelaufen sind.
Welche Aspekte des UWG sind erfüllt?
Eine solche Vorgehensweise ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zumindest kritisch zu hinterfragen.
| Prüfungspunkt | Inhalt im Artikel | Bewertung |
|---|---|---|
| 1. Geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) | Präsentation + LinkedIn-Post mit verbundenem Dienstleistungsangebot | (+) liegt vor |
| 2. Angabe / Behauptung | Behauptungen zu Pflichten nach der KI-VO (z. B. Betreiber müssten Dokumentation einfordern) | (+) Angabe über vermeintliche rechtliche Rahmenbedingungen und Pflichten |
| 3. Unwahrheit / Täuschungseignung | Tatsächlich liegen Pflichten nach Art. 53 KI-VO beim Anbieter des GPAI-Modells und Rechte nur beim Anbieter des KI-Systems, nicht beim Betreiber; Rollen werden vermischt | (+) Mehrere Angaben sind in ihrer Kombination objektiv unzutreffend bzw. täuschend |
| 4. Relevanz für Marktentscheidung | „Sofortmaßnahmen“ und vermeintlicher Handlungsdruck sollen Betreiber zu Dienstleistungen veranlassen | (+) da Betreiber nicht direkt rechtlich betroffen sind, ist Darstellung geeignet, geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (Inanspruchnahme von Beratungsleistungen) |
Aber: Es ist trotz potenzieller Irritation nicht gesagt, dass dies für unlauteren Wettbewerb ausreicht.
Welche Wirkung entsteht?
Zunächst bleibt festzustellen: Der Post und die Darstellung in der Präsentation könnten in ihrer Kombination KI-Betreiber zu rechtlich nicht erforderlichen Handlungen verleiten:
- Durch unwahre bzw. inhaltlich verzerrte Angaben:
- Das Dokument erweckt u.a. den Eindruck, dass „Betreiber“ von KI-Systemen aufgrund abgelaufener Fristen und eines neuen Templates die Pflicht haben würden, die technische Dokumentation und die Trainingsdaten-Zusammenfassungen gemäß Artikel 53 EU AI Act einzufordern.
- Rechtlich gesehen liegt diese Pflicht jedoch ausschließlich beim „Anbieter“ des KI-Systems. Nur dieser hat als nachgelagerter Anbieter i.S.v. Art. 3 Nr. 68 EU AI Act gegenüber ist der Anbieter des GPAI-Modells anspruchsberechtigt. Der „Betreiber“ ist nach Art. 3 Nr. 4 der Verordnung lediglich der Nutzer.
- Irreführung über die Komplexität und die eigenen Pflichten:
- Durch die mehrfache Vermischung der Rollen wird ein deutlich höherer, von der KI-Verordnung verursachter und unklarer Compliance-Aufwand für „Betreiber“ suggeriert, als er tatsächlich besteht. Tatsächlich haben „Betreiber“ im Hinblick auf Trainingsdaten bestenfalls Sorgfaltspflichten aus allgemeinen Gesetzen.
- Daran ändert auch nicht das subtile Einweben der (theoretischen) Möglichkeit eines Rollenwechsels vom „Betreiber“ zum „Anbieter“. Vielmehr müßte bereits im Post darauf hingewiesen werden, welche Pflichten für wen unter welchen Voraussetzungen gelten. Angesprochen werden im Post und der Präsentation aber nur „Betreiber“.
- Dies kann dazu führen, dass „Betreiber“ aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen verunsichert werden und Entscheidungen treffen die z.T. gar nicht durchsetzbar wären, wie die Anforderung von Trainingsdaten beim Anbieter des GPAI-Modells nach Art. 53 EU AI Act.
- Geeignet, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen:
- Die irreführende Darstellung ist aufgrund der Vermengung von Informationen geeignet, bei KI-„Betreibern“ Unsicherheit und Handlungsdruck zu erzeugen.
- Die nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Suggestion fachlicher und rechtlicher Expertise als „AI-Officer“.
- Der Leitfaden positioniert sich als „Praxisleitfaden für KI-Betreiber“ und betont nicht zuletzt mehrfach die Dringlichkeit von „Sofortmaßnahmen“.
- Diese „Sofortmaßnahmen“ sind aber im Hinblick auf „Betreiber“ kaum so dringlich und dezidiert, wie skizziert. Das gilt insbesondere für die Downstream-Dokumentation – deren Anforderung ist primär Aufgabe des „Anbieters“ ist.
- Die Präsentation vermittelt auf der letzten Seite den Eindruck, dass die Lösung für diese vermeintlich unüberschaubaren Pflichten in der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen liegt, welche „Compliance-Pflichten“ bei denen „Anbieter-“ und „Betreiber-Pflichten“ verwoben werden.
Was sind die rechtlichen Auswirkungen?
Dennoch: Post und Präsentation können trotz faktischer Falschinformation nicht ohne weiteres als unlauterer Wettbewerb gewertet werden, und das obwohl:
- Die Infos Marktverunsicherung bei der großen Gruppe der „Betreiber“ von KI-Systemen erhöhen können. Diese unter Umständen unnötige Angst vor einem überzogenen Compliance-Aufwand entwickeln und Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um vermeintliche Pflichten aus der KI-Verordnung zu erfüllen.
- Einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern bewirken können, die eine korrekte und nuanciertere Darstellung der KI-Verordnung vornehmen und damit weniger Handlungsdruck bei potenziellen Kunden erzeugen.
- Nicht deutlich wird, welche Pflichten unmittelbar für Betreiber aus der KI-Verordnung heraus begründet werden und welche nicht.
Aber: Die Aussagen richten sich ausschließlich an Geschäftsleute, nicht an Verbraucher. Die private Nutzung von KI unterliegt nämlich der Bereichsausnahme von Art. 2 (10) EU AI Act. Die Vorschriften des UWG zur unternehmerischen Sorgfalt in Richtung Verbraucher (§ 2 Nr. 9 UWG) gelten nicht im gleichen Umfang für den Business-Bereich. Insofern haben geschäftsmäßig agierend KI-Betreiber einen geringeren Schutz: Sie können und müssen selbst abschätzen können, ob und wie weit die in Post und Präsentation enthaltenen Pflichten bestehen.
Was ist KI-Betreibern zu empfehlen?
- Plakative Aussagen zu Pflichten und Rechten kritisch hinterfragen: Das gilt insbesondere für Aussagen, die nicht von Rechtsanwälten oder nachweislich juristisch ausgebildeten Personen erfolgen. Die bloße Zertifizierung als „AI-Officer“ ersetzt bei einer hoch komplexen Materie wie der KI-Verordnung keine juristische Ausbildung!
- Sich mit den eigenen Pflichten vertraut zu machen: Sie müssen sich erkundigen, was ein Betreiber nach der KI-Verordnung wirklich leisten muss (u.a. Transparenzvorgaben, Pflichten bei Hochrisiko-KI).
- Die Rolle der Anbieter zu prüfen: Sie sollten sicherstellen, dass die Anbieter des KI-Systems ihrer Dokumentationspflicht nachkommen.
- Die Grenze zum „Quasi-Anbieter“ kennen: Sie sollten sich grds. der Risiken bewusst sein, wenn sie Änderungen am KI-System vornehmen.
- Hinzu kommt, dass sie den Umfang ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten prüfen sollten. Die KI-Verordnung liefert dafür in der Regel Indizien, aber keine für Betreiber unmittelbar rechtlich-verbindlichen Pflichten.
Fazit:
Die beschriebenen Inhalte sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend. Zudem wird ohne Not ein hoher Handlungsdruck erzeugt. Die Wirkung ist irritierend und kann einen ohnehin verunsicherten KI-Markt ohne Not weiter verunsichern. KI-Betreiber könnten verleitet werden, unnötige Leistungen einzukaufen. Gleichwohl ist es nicht automatisch unlautere Werbung i.S.d. UWG. KI-Betreiber im Business müssen ihrerseits sorgfältig prüfen, welche Compliance-Services in welchem Umfang wirklich notwendig und hilfreich sind.
Aber: Wer entsprechende Werbung verbreitet, sollte sich gleichwohl nicht wundern, wenn ein Wettbewerber reagiert … Ein Sprichwort besagt: „Man weiß nie, wie die Richter entscheiden!“
Bezug zum Skript „Grundwissen-KI-Recht“ u.a.: Kapitel 2 und Kapitel 4
Inhalte des Beitrags, u.a.:
- Unlauterer Wettbewerb
- Irreführende Werbung
- Betreiberpflichten, Art. 3 Nr. 4 EU AI Act
- Anbieterpflichten, Art. 3 Nr. 3 EU AI Act
- Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen, Art. 53 EU AI Act
- Rollentausch u. nachgelagerte Anbieterschaft, Art. 3 Nr. 68 EU AI Act
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
