Kapitel 5 behandelt die Schnittstellen der KI-Verordnung zum Strafrecht. Differenziert wird zwischen Pflichtverletzungen, KI-basierten Straftaten sowie Fragen der Zurechnung (falls eine KI in strafrechtlich relevanter Form autonom agieren sollte). Den Verantwortlichkeiten innerhalb komplexer KI-Wertschöpfungsketten und dem Grundsatz in dubio pro reo kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Ein weiterer Aspekt ist der 2024 vom Bundesrat empfohlene § 201b StGB. Er sollte dem Schutz von Persönlichkeitsrechten dienen, u.a. im Fall von Deepfakes. Trotz Regelungslücke ist die Norm bislang nicht verabschiedet. Der Paragraf sieht – ähnlich und doch anders wie Art. 50 EU AI Act – die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund im Fall KI-basierter Inhalte vor, die echt wirken können (u.a. Kunst- und Satirefreiheit). Auch beim Einsatz von Deepfakes durch Strafverfolgungsbehörden ist das Strafrecht relevant, da die KI-Verordnung diesen Fall explizit thematisiert.
Last but not least spielt das Strafrecht auch eine Rolle im Rahmen der Verbote von Art. 5 EU AI Act – z.B. bei der biometrischen Gesichtserkennung durch Justiz bzw. Strafvollzugsbehörden. Hier gilt es, alle Vorgaben der KI-Verordnung zu kennen und zu beachten.

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