Agentic Commerce ist gekommen, um zu bleiben – das ist gut! Doch die rechtliche Frage, ob überhaupt ein Vertrag entsteht, ist unklarer als viele glauben: Es gibt dazu bislang weder eine „herrschende Meinung“ noch eine Rechtsprechung oder Norm, welche die Zurechnung eines Agenten einem zu einem anerkannten Rechtssubjekt begründet. Alles, was dazu aktuell vertreten wird, ist These, Meinung oder Vermutung – Retailer sollten sich dessen bewußt sein!
Die technische Entwicklung im Agentic Commerce ist beeindruckend. Google hat im Oktober 2026 seinen „Universal Cart“ in den USA ausgerollt, einen KI-gesteuerten Warenkorb, der Produkte aus verschiedenen Shops sammelt. Parallel dazu haben Meta und Sierra das „Personal Agent Protocol“ (PAP) vorgestellt, einen offenen Standard, der regeln soll, wie persönliche KI-Agenten sich gegenüber Unternehmen authentifizieren – mit Partnern wie Shopify und Walmart an Bord. Die Infrastruktur entsteht in rasantem Tempo.
Doch die entscheidende Frage ist nicht, ob die Technik funktioniert, sondern ob die rechtlichen Grundlagen für das, was technisch passiert, überhaupt geklärt sind. Und hier lohnt ein sorgfältiger Blick in den aktuellen Stand der diesbezüglichen Diskussion: Die Rechtslage ist nicht ansatzweise so klar, wie diverse Infosites und führende KI-Systeme suggerieren.
Die Thematik wird gerade erst aufgearbeitet!
Das Handelsblatt stellte im Juli 2026 fest: Agentic Commerce spiele im geplanten Digital Fairness Act (DFA) „bisher überhaupt keine Rolle“. Und das Bundesjustizministerium (BMJV) teilte laut Handelsblatt mit, es wolle „etwaigen Handlungsbedarf prüfen“. Das Thema „automated contracting“ scheint also gerade erst auf dem Radar von BMJV und vermutlich auch der EU zu angekommen zu sein. Ein erstes Draft des DFA wird für Q4/2026 erwartet.
Im Gegenzug besagt ein Artikel von Freshfields von 2025, der DFA werde möglicherweise auch Smart Contracts und KI-Verträge regeln. „Möglicherweise“, aber eben nicht gesichert.
Alles klar? Nein? Genau das ist das Problem!
Mit anderen Worten: Wenn der Handelsblatt Artikel zutrifft (was hier nicht angezweifelt wird), dann prüfen die zuständigen Stellen erst seit wenigen Wochen die gesamte Thematik rechtsgültiger Verträge im Rahmen von Agentic Commerce. Wer als Mensch oder KI sagt, die Zurechnung agentischer Handlungen sei „in der Praxis“ bereits geklärt oder es gebe dazu irgendeine „herrschende Meinung“, behauptet etwas, das so nicht stimmt, denn im Hinblick auf den Vertragsschluss bei KI-Agenten ist bislang gar nichts geklärt!
Die „gefühlte“ Antwort: „Der Vertrag ist wirksam“
In vielen aktuellen Ratgebern – finden sich trotz der zuvor skizzierten objektiven Unklarheiten auffällig klar anmutende Antworten. So schreibt der Händlerbund im Oktober 2026 auf seiner Website: Wenn eine KI innerhalb der ihr gesetzten „Vollmacht“ handle, sei der Vertrag grundsätzlich wirksam. Die KI sei zwar kein Rechtssubjekt, ihre Erklärungen würden gleichwohl dem Nutzer zugerechnet – räumt aber dann aber in den Kommentaren ein, dass es wohl doch noch viele Unklarheiten gibt.
Ähnlich schwammig argumentieren selbst renommierte Kanzleien:
- KI besitze zwar keine eigene Rechtsfähigkeit, sie sei lediglich ein „Werkzeug“, für das der Mensch verantwortlich bleibe – schränken dann aber ein, dass dies „wohl gelte“, ohne belastbare Nachweise.
- Was aber „wohl“ gelten könnte, kann genauso „wohl“ auch nicht gelten. Es ist also lediglich eine These bzw. eine Vermutung!
- Gleiches gilt für rechtliche Fachbeiträge wie diesen, der erst ganz am Ende klarstellt, dass in Punkto Zivilrecht und Vertragsschluss aktuell noch gar nichts gesichert ist.
Ähnlich und doch anders ist die Lage bei einem neuen Rechtsgutachten des SVRV, das zunächst die Zurechnung als ungesichert darstellt, dann aber suggeriert, dass die Zurechnung möglich sei und ältere Rechtsliteratur aus dem Vor-Agentic-Zeitalter bemüht. Der Verweis wird mit dem Argument begründet, das Thema der Agenten müsse „technologieneutral“ gelöst werden. Zudem wäre ansonsten das Recht nicht innovationsfördernd – das mag faktisch zutreffen, ist aber kein juristisches Argument.
Juristische Meinungen vs. Rechtssicherheit
Bei genauerem Hinsehen ist die gesamte Thematik nicht ansatzweise so klar wie man vermuten könnte. Vor allem deshalb, weil – wie im weiteren gezeigt wird – die bisherigen Zurechnungsfiktionen überwiegend auf alten Grundsätzen automatisierter Willenserklärungen beruhen, die kaum mit der Interessenlage bei autonomen KI-Agenten vergleichbar sind. Dass KI-Agenten wesentlich anders wie Automaten sind, sieht sogar die Internet Engineering Task Force (IETF) so, die sich intensiv mit der technischen Weiterentwicklung und (Neu-)Ordnung des agentischen Internets befasst (dazu später mehr).
Die zuvor genannten rechtlichen Aussagen sind so gesehen juristische Meinungen, aber eben auch nicht mehr als das, denn: Zwei Juristen drei Meinungen und man weiß nie wie die Richter entscheiden – doch die Richter haben beim Thema Vertragsschluss von KI-Agenten bislang noch gar nicht entschieden. Und fraglich ist, ob sie das ohne die Kenntnis neuer Rechtsnormen wie den geplanten Digital Fairness Act überhaupt tun würden!
Die Spannungslage betrifft daher diesen Dreiklang:
- Eine KI selbst kann nach unstrittiger Ansicht keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und keine Willenserklärungen abgeben.
- Die entscheidende Frage verbleibt, ob eine „Vollmacht“ oder ein „Mandat“ im Kontext eines autonomen Agenten überhaupt möglich ist und vor allem: Wie eine Zurechnung des Handelns rechtsverbindlich konstruiert werden könnte.
- Die „zustimmende Meinung“ dazu wird dabei auf älteren zivilrechtlichen Figuren aus der „Vor-Agentic-Zeit“ aufgebaut, bei der alte Grundsätze zu „Automatisierung“ mit viel „Wenn und Aber“ auf die neue Welt der KI-Agenten bzw. den Agentic Commerce forsch übertragen werden.
Dabei zeichnen sich immer wieder die gleichen Begründungsmuster ab, die aber – wie noch zu zeigen sein wird – allesamt auf rechtlich tönernen Füßen stehen.
Ein Blick auf die Zeitachse: Warum die vermeintlich „herrschende Meinung“ von gestern ist
Selbst das BMJV und die EU, die sich laut Handelsblatt gerade mit „automated contracting“ zu befassen scheinen, werden folgendes genau beachten müssen:
- Die rechtliche Diskussion zur Zurechnung der Erklärungen von KI-Agenten wird bisher häufig mit dem Verweis auf eine angeblich „herrschende Meinung“ zurückgeführt.
- Doch die maßgebliche Literatur, auf die sich diese vermeintliche Einigkeit stützt, stammt aus einer Zeit, in der es die heutigen Agenten noch gar nicht gab.
- Selbst die neuesten Gutachten stützen sich kaum auf die Herausforderungen der Autonomie oder Emergenz – sie knüpfen an alten Grundsätzen der Automatisierung an.
Die Zurechnung wird nicht begründet, sondern vorausgesetzt
Wen wundert es, dass ausgerechnet Shopify (das verschiedene Agentic Commerce Protokolle unterstützt) die Zurechnungsargumentation des „Mandatsmodells“ aus der Vor-LLM-Zeit aktiv auf den eigenen Websites verbreitet, aber nicht als „Meinung“ erkennbar macht?
Besonders kritisch sind Beiträge wie die auf e-recht.de die pauschal Verträge als gegeben betrachten, ohne die wirklich wichtige Frage zu erwähnen oder zu klären, ob und wie eine Zurechnung erfolgen könnte (dazu ausführlich in diesem diesem Artikel mit Gutachten).
Screenshot von e-recht24.de

Beide Artikel (von Shopify und eRecht24) setzen eine Zurechnung voraus, begründen diese aber nicht. Es wird lediglich versucht, eine als gegeben unterstellte Zurechnung technisch zu dokumentieren. Selbst das SVRV-Gutachten räumt ein: Die Zurechnung ist die dogmatische Achillesferse! Ein Nutzer kann eine technische Nutzungsfreigabe erteilen („Du darfst innerhalb dieser Constraints handeln“). Aber er vergibt damit keine rechtlich hinreichend bestimmte Erklärungsermächtigung für den konkreten, vom LLM emergent erzeugten Vertrag.
Agentische KI gibt es erst seit 2023
Die Juristen füllen nicht umsonst „neuen Wein in alte Schläuche“. Das Recht kann kaum mit der Realität mithalten. Erst mit dem Aufkommen von Frameworks wie AutoGPT und BabyAGI Ende 2023 begann die Ära der autonomen, LLM-basierten Agenten. Belastbar operativ umgesetzt wurde das Ganze sogar erst Ende 2024/Anfang 2025. Die gesamte davor verfaßte und nachfolgend aufgelistete Rechtsliteratur kann sich faktisch fast nur auf deterministische, regelbasierte automatisierte Systeme beziehen (vgl. zu deterministisch/nicht-deterministische auch diesen Beitrag). Beim Durcharbeiten wird deutlich, dass die neueren Gutachten von 2026 allesamt auf die älteren von vor 2025 verweisen.
Wer heute eine „herrschende Meinung“ anführt, die sich auf Autonomie bezieht ohne diese Zäsur der Autonomie von KI-Agenten mit einzubeziehen, löst daher nicht das eigentliche Problem für die Händler und Verbraucher entlang einer komplexen b2b2c-Kette. Der Verweis auf „alte“ Lösungsansätze, die vor den ersten KI-Agenten entwickelt wurden und auf klassischer Automatisierung beruhen, verschärfen es vielmehr.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Rechtsquellen vor und nach dem Aufkommen von Agentic Commerce und auch der KI-VO aktuell referenziert werden (Stand Oktober 2026):
| Fundstelle | Jahr | Technologische Zäsur | Regulatorische Zäsur | Einordnung |
| Specht/Herold (MMR 2018/2021) | 2018 | Vor LLM-Agenten | Vor KI-VO | Diskutiert „Roboter als Vertragspartner“ im Kontext automatisierter und früher autonomer Systeme, aber ohne LLM-basierte Emergenz. |
| Möslein (ZHR 183, 2019) | 2019 | Vor LLM-Agenten | Vor KI-VO | Überträgt die Blanketterklärung auf „Digitale Agenten“, die definierte Geschäftsbereiche eigenständig übernehmen – ein Modell, das von vorhersehbaren Handlungsrahmen ausgeht. |
| Hennemann (2020) | 2020 | Vor LLM-Agenten | Vor KI-VO | Habilitationsschrift zu „automatisierten und autonomen Anwendungen“. Verwirft klassische Zurechnungsmodelle und hält de lege ferenda die Einordnung als „Vertragsschlussgehilfen“ für erwägenswert. |
| Biggen (2022) | 2022 | Vor LLM-Agenten | Vor KI-VO | Diskutiert die Zurechnung über Blanketterklärung und § 278 BGB analog für KI-Systeme. |
| Dornis (AcP 2023) | 2023 | Vor LLM-Agenten | Vor KI-VO | Fordert einen speziellen Tatbestand für KI-Vertrauenshaftung und lehnt die Blanketterklärung für autonome Systeme ab („entgegen der h.M.“). |
| Schreiber/Schaepe | 2026 | Nach LLM-Agenten | Nach KI-VO | Unklare Aussage: “Auch hier wird wohl gelten, was auch ohne Einbeziehung von KI schon jetzt gilt.“ Bezug auf prä-2023-Sicht ohne Nachweise bzgl. autonomer KI. |
| Gsell/Steinhausen | 2026 | Nach LLM-Agenten | Nach KI-VO | Argumentieren, die Vertragsfreiheit gebiete die Zurechnung, ohne sich auf Stellvertretung oder Blankett zu stützen. |
| Twigg-Flesner | 2026 | Nach LLM-Agenten | Nach KI-VO | Wird im SVRV-Gutachten für die Ablehnung der Stellvertretung zitiert. |
| SVRV-Gutachten | 2026 | Nach LLM-Agenten | Nach KI-VO | Behauptet eine „weitgehende Einigkeit“ zur Zurechnung, basierend auf der prä-2023-Literatur. |
| CERRE-Papier | 2026 | Nach LLM-Agenten | Nach KI-VO | Beschreibt die Technologie aktuell, stützt sich bei der Zurechnung aber auf die ELI Model Rules und und die Vor-LLM-Dogmatik. |
Was ist überhaupt eine herrschende Meinung?
Um es nochmals zu betonen: Die zuvor zitierten Autoren und ihre Argumente sind vertretbare juristische „Meinungen“ und „begründbare inhaltliche Standpunkte“. Wer sie jedoch als „herrschende Meinung“ (h.M.) darstellt oder gefestigt interpretiert, sollte äußerst vorsichtig sein!
Eine h.M. setzt eine gefestigte, konsolidierte Diskussionslage voraus – nicht eine Momentaufnahme oder eine bloße Mehrheitsbehauptung. Bei einem so jungen Thema mit derart weitreichenden Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette kann es im Moment vermutlich gar keine h.M. geben. Schon gar nicht, bevor dazu eine anerkannte Rechtsprechung existiert. Und wie gleich gezeigt wird, ist sich die EU bewußt, dass im Hinblick auf KI-Agenten noch einiges an juristischem Klärungsbedarf besteht.
Die KI-VO als Definitionsbasis, die das Problem sichtbarer macht
Wer sich nicht genau auskennt, könnte annehmen, dass die europäische KI-Verordnung hier für Klarheit sorgt. Sie definiert u.a. in Art. 3 Nr. 1 erstmals verbindlich, was ein „KI-System“ überhaupt ist. Aber: Die KI-VO ist Produkt- und Marktregulierungsrecht. Sie regelt Risikoklassifizierungen und Transparenzpflichten, aber sie sagt grds. nichts darüber, wer Träger einer Willenserklärung ist oder wie ein Vertrag zustande kommt.
Dennoch hat die KI-VO Relevanz! Ein Blick auf das europäische Regulierungsrecht offenbart nämlich eine fast schon ironische Diskrepanz. Wer wissen will, wie komplex autonome KI-Systeme aus Sicht der EU wirklich sind, muss nur die aktuellen regulatorischen Veröffentlichungen zu KI-Agenten beachten:
- Die EU-Kommission räumt im August 2026 über ihr offizielles AI Act Service Desk ein, dass die regulatorischen Erwägungen zu KI-Agenten aufgrund der hohen Dynamik des Themas „nur vorläufig“ sein können.
- Dabei definiert sie den „Grad der Autonomie“ und den „Werkzeugeinsatz“ (Tool Use) explizit als Kriterien für ein mögliches Systemrisiko (Art. 51 KI-VO) und fordert spezifische Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO), die technisch geeignete Verfahren voraussetzen.
- Der europäischen Exekutive ist also bewusst: Bei autonomen Agenten helfen allgemeine Thesen aus der Vergangenheit nicht weiter – nicht einmal die 2024 verabschiedete KI-VO vermag das.
- Man muss also die Abläufe und Architekturen erst einmal verstehen, um Manipulation zu verhindern und Vertrauen zu schaffen. Und: Verbindlich rechtlich zu bewerten!
Während der europäische Gesetzgeber neue, hochspezifische Kategorien schafft, weil er die technologische Zäsur anerkennt, tut die Literatur ebenso wie nahezu alle KI-Systeme so, als sei alles beim Alten. In aktuellen Gutachten – etwa des SVRV oder von Autoren wie Gsell und Steinhausen – wird die Zurechnung von Willenserklärungen „pauschal“ und abstrakt begründet.
Gerade die Händler müssen am Ende selbst abschätzen, worauf sie vertrauen. Werden Gerichte oder der Gesetzgeber autonome „Handlungen von KI-Agenten“ tatsächlich wie „mandatsgebundene Automaten“ bewerten? Das ist vorstellbar, aber in Anbetracht einer Vielzahl von Unsicherheiten alles andere als gesichert! Wichtig ist, dem Vertragsschluss nicht deshalb „blind“ zu vertrauen, bloß weil diese These als „Meinung“ vertreten wird. Wenn also eine KI, ein Berater oder ein Verband sagt, die Zurechnung sei „in der Praxis geklärt“, dann sollte man gezielt nach den Quellen fragen. Man sollte prüfen, aus welchem Jahr sie stammen. Zudem sollte nach den bekannten Zweifeln zur Zurechnung und der Rolle des Digital Fairness Acts (DFA), im Hinblick auf „automated contracts“ nachgehakt werden.
Same same but different
Agentic-Protokolle sind keine passiven Transportkabel (wie früher das Telefax), die einen fertigen menschlichen Willen bloß übermitteln. Sie sind aktive Verhandlungsumgebungen. Sie arbeiten mit Intent Schemas (Absichten des Nutzers) und Agent Cards (Angebote der Händler). Das eigentliche Matching – die Entscheidung, welches Produkt zu welchen Konditionen gewählt wird – findet erst innerhalb der Protokoll-Logik durch das probabilistische Reasoning des LLMs statt. Agenten sind auch kein „Marketing- oder Vertriebs-Kanal“, sondern autonome Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer.
Das Protokoll ist damit nicht der Bote der Willenserklärung, sondern der Ort der Willensbildung. Wer die Architektur dieser Protokolle nicht analysiert, kann nicht bestimmen, wo und wie der konkrete Wille entsteht. Eine „pauschale Zurechnung“ für alle autonomen Systeme ist schon deshalb dogmatisch unmöglich, weil die Protokolle wie UCP, AP2, APC, PAP Art und Ausmaß der delegierten Autonomie völlig unterschiedlich strukturieren.
Wenn selbst im öffentlichen Recht (wie beim Help Desk der EU) die bestehende Unsicherheit derartig klar adressiert wird, weil bei Agenten stark differenziert werden muss, dann kann im Privatrecht kaum eine „herrschende Meinung“ existieren, welche Fragen wie den Grad der Autonomie nicht thematisiert und auflöst.
Rechtsgutachten, welche die Realität der Autonomie ausblenden und stattdessen abstrakt über „den KI-Agenten“ philosophieren, betreiben Dogmatik im luftleeren Raum. Sie subsumieren einen Sachverhalt, dessen komplexe Mechanik sie offenbar nicht wirklich zur Kenntnis genommen haben.
Wer hier auf Rechtssicherheit hofft, nur um die „Akzeptanz von Innovation“ nicht zu bremsen (so das SVRV-Gutachten auf Seite 4), übersieht einen der ältesten Grundsätze des Handels:
Hoffnung ist des Kaufmanns Tod.
Der wichtige Unterschied für Händler: Vertrag vs. Vertrauensschaden
Was bedeutet das für den Händler, in dessen Shop von einem KI-Agenten „gekauft“ oder „verkauft“ wurde? Die juristische Realität ist ernüchternd:
- Kein Erfüllungsanspruch (Vertragsrecht): Da der Agent mangels Zurechenbarkeit keine wirksame Willenserklärung für den Nutzer abgegeben hat, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Händler kann nicht auf Zahlung des Kaufpreises oder Abnahme der Ware klagen.
- Nur Vertrauensschaden (c.i.c.): Wer ein hochautonomes, fehleranfälliges System auf Händler loslässt, verletzt unter Umständen vorvertragliche Schutzpflichten (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB). Der Nutzer haftet auf Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden). Der Händler kann also die Kosten für Verpackung und Retoure verlangen. Das Erfüllungsinteresse (den entgangenen Gewinn oder den Warenwert) schuldet der Nutzer nicht.
Ein Händler, der glaubt, er habe einen durchsetzbaren Kaufpreisanspruch, nur weil der Kunde eine KI mit Wallet-Zugang nutzt, baut auf Sand. Er bleibt im Zweifel auf seiner Ware sitzen und darf dem Kunden allenfalls die Versandkosten in Rechnung stellen.
Vom Warenautomaten zum Agenten: Warum alte Analogien nicht tragen
Um zu verstehen, warum die Zurechnung nach traditionellen Gründsätzen hier so schwierig ist, lohnt ein Blick auf das klassische Lehrbuchbeispiel der deutschen Rechtsdogmatik:
Den Warenautomaten.
Der Automat war und ist das typische Beispiel für die Frage, ob und wie weit eine Maschine eine Willenserklärung abgeben kann. Die herrschende Lehre behandelt ihn zu recht als Erklärungswerkzeug des Betreibers. Der Wille des Aufstellers – „Ich verkaufe diese Ware zu diesem Preis“ – ist vollständig in der Mechanik des Automaten codiert. Der Automat trifft keine eigene Entscheidung. Er führt aus. Wer eine Münze einwirft, nimmt ein Angebot an, das der Betreiber durch die Konstruktion des Automaten im Voraus festgelegt hat. Die Erklärung ist dem Betreiber zuzurechnen, weil er den Automaten als verlängernden Arm seines Willens einsetzt.
- Auf EDI-Schnittstellen,
- auf algorithmische Handelssysteme,
- auf Webshops.
Und das schien zunächst zu funktionieren – weil all diese Systeme deterministisch und regelbasiert sind. Der Webshop, der eine Bestellung ausführt, folgt einem festen, vorhersehbaren Programm. Der menschliche Wille wird lediglich technisch umgesetzt. Das Risikoprofil ist beherrschbar: Ein Programmfehler führt zu einem reproduzierbaren Fehlverhalten, das dem Betreiber als Betriebsrisiko zugerechnet werden kann.
Die Grundsätze des Warenautomaten haben das Internet zwar dogmatisch überlebt (der Webshop blieb ein Werkzeug), aber der bloße Medienbruch – von der physischen Straße auf den digitalen Bildschirm – schuf neue Risiken:
- Informationsasymmetrie,
- Distanz und
- Manipulationsgefahr.
Dies sind Themen, die aktuell auch wieder beim Digital Fairness Act (DFA) neu beurteilt werden müssen.
Vom alten EGG zum neuen DFA?!
Der Gesetzgeber muss mit dem DFA die Wertungen von 2002 neu justieren und sowohl an die Gegenwart als auch die absehbaren Zukunftsentwicklungen anpassen. Damals führten das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) und das Fernabsatzrecht schließlich zur nach wie vor gültigen „Button-Lösung“ (§ 312j BGB). Das EGG war zur Umsetzung der ECommerce-Richtlinie erforderlich und hatte das Ziel, mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. All dies war nicht deshalb nötig, weil die Zurechnung zum früheren Automaten-Prinzip falsch war. Es wurde nötig, weil der Gesetzgeber ein Verfahren regulieren musste, um die Privatautonomie und das menschliche Erklärungsbewusstsein in einer unsichtbaren, digitalen Umgebung zu schützen.
Genau aus diesem Grund besagt § 312j BGB explizit:
- „Abs. 3: Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
- Abs. 4: Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.„
Wenn der Gesetzgeber für einen Medienbruch (von physisch zu digital) ein neues Regelwerk für erforderlich hielt, wie viel zwingender ist eine neue dogmatische Antwort für den Kognitionsbruch des Agentic Commerce?
Der DFA wird Folgendes berücksichtigen müssen, wenn er „automated contracts“ regelt:
- Beim Agentic Commerce ist der Händler nicht mehr nur räumlich distanziert – er ist kognitiv distanziert. Sein Agent verhandelt Machine-to-Machine, wählt Produkte aus und schließt Verträge, deren konkreten Inhalt der Mensch weder sieht noch bewusst bestätigt.
- Das EGG schützt den Menschen vor dem manipulativen Webshop. Aber wer schützt den Menschen (und den Markt) vor seinem eigenen, emergenten Agenten?
- Das bisherige Recht hat hierauf keine Antwort, weil es dieses Risiko schlicht nicht kannte. Und den DFA gibt es noch nicht – und es ist unklar, ob und wie weit er das Thema überhaupt regeln wird.
Ein autonomer KI-Agent ist kein Automat. Er ist kein Webshop. Er ist kein EDI-System.
Umso mehr lohnt sich der Blick in US-Organisationen und ihre Verständnis von KI-Agenten! Die Internet Engineering Task Force (IETF) definiert KI-Agenten in ihrem aktuellen Entwurf als ein System, das – im Gegensatz zu herkömmlicher Software – keinem „fixed execution path“ folgt, sondern „dynamically determines at run time“, also zur Laufzeit selbst entscheidet, welche Aktionen es ausführt. Der konkrete Erklärungsinhalt – welches Produkt, zu welchem Preis, von welchem Lieferanten – steht im Moment der Systemkonfiguration also nicht gesichert fest. Er entsteht erst durch die probabilistische Entscheidung des Agenten.
Kurzum: Automatisierung ist eben nicht mit autonomer Entscheidung gleichzusetzen! Nicht wegen „der Technik“, sondern wegen der wesentlich anderen Art der Entscheidungsfindung.
Die bisherige Automaten-Doktrin setzt jedoch voraus, dass der konkrete Erklärungsinhalt dem menschlichen Willen zuordenbar ist. Beim Automaten ist das der Fall. Beim autonomen Agenten ist das nicht der Fall: Der Nutzer gibt einen Rahmen vor („Kaufe mir ein Geschenk unter 50 Euro“), aber die konkrete Erklärung entsteht erst im Moment der Ausführung durch den Agenten. Der Nutzer hat diese Erklärung nicht gewollt. Er hat nicht einmal gewusst, dass sie so lauten würde.
Vom technischen Event zur rechtlichen Erklärung
Wenn KI-Agenten über Protokolle wie UCP, AP2, APC, PAP oder APIs (Machine-to-Machine) Verträge schließen, wird oft übersehen, was juristisch eigentlich passiert bzw. nicht passiert:
- Es gibt keinen menschlichen Klick mehr auf einen „Kaufen“-Button, wie ihn das E-Commerce-Recht (§ 312j BGB) als Beweis für das Erklärungsbewusstsein zwingend voraussetzt.
- Es gibt nur noch einen API-Call. Ein API-Call ist jedoch ein rein technisches Ereignis. Damit er rechtlich als sWillenserklärung des Nutzers gilt, muss er ihm zugerechnet werden.
Die Figur der „antizipierten Einwilligung“ oder „Blanketterklärung“ suggeriert, dass der Nutzer durch die Vorgabe eines Rahmens (z. B. „Kaufe ein Geschenk bis 50 Euro“) pauschal in die Vielzahl möglicher autonomer Handlungen des Agenten eingewilligt. Doch bei autonomen LLM-Agenten stößt diese Ansicht an klare dogmatische Grenzen:
- Eine Blanketterklärung kann nur das abdecken, was innerhalb eines vorhersehbaren, deterministischen und sogar eines nicht- deterministischen Rahmens liegt.
- Ein LLM-Agent handelt emergent und probabilistisch. Das Problem ist dabei weniger seine „nicht-Determiniertheit“, sondern die strukturelle Unmöglichkeit, den Wahrscheinlichkeitsrahmen ex ante zu bestimmen, sobald Multi-Agenten-Systeme agieren (vgl. ausführlich dazu diesen Fachbeitrag).
- Multi-Agentische Strukturen wägen zur Laufzeit ab, interpretieren Kontexte und treffen Entscheidungen, die der Nutzer kognitiv nicht antizipieren kann. Wenn der Agent also ein Produkt wählt, das auf einer halluzinierten Produktbeschreibung oder einem fehlerhaften „Agentic Loop“ basiert, verlässt er den Rahmen der bloßen „technischen Ausführung“.
Für dieses konkrete, unvorhersehbare Verhalten gibt es keine Einwilligung des Nutzers. Und hier greift der wichtigste juristische Grundsatz, den die aktuelle Beratungspraxis oft ignoriert:
- Die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags trägt der Händler. Er muss beweisen, dass der API-Call eine zurechenbare Willenserklärung des Nutzers bzw. des eigenen Agenten war.
- Solange nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, dass der Agent exakt innerhalb der deterministischen, regelbasierten und damit vorhersehbaren Grenzen geblieben ist. Dies ist bei Multi-Agenten-Strukturen kaum möglich. Daher scheitert der Erfüllungsanspruch des Händlers an der fehlenden Zurechenbarkeit.
- Wer die spezifische Entscheidung der Maschine nicht vorhersehen konnte, kann sie auch nicht als eigene Willenserklärung zugerechnet bekommen.
Das Problem des exakten Matching des Auftrags
Damit die Zurechnung nach klassischer Dogmatik (antizipierte Einwilligung / Blanketterklärung) zweifelsfrei funktioniert, müsste der Nutzer das Produkt so exakt beschreiben, dass der Agent fast gar keine eigene Entscheidung mehr trifft.
Sobald ein Nutzer aber auch nur ein einziges relevantes Merkmal offenlässt, damit die KI „intelligent“ handeln kann, läuft er Gefahr, den Bereich der Zurechnung zu verlassen und den Bereich der Emergenz zu betreten.
Insofern sind wenigstens drei Stufen der Delegation zu unterscheiden:
- Stufe 1: Die Blackbox (echte Autonomie, keine Zurechnung) Prompt: „Kauf mir ein gutes Smartphone für unter 800 Euro.“ Ergebnis: Der Agent kauft ein Xiaomi 13T Pro. Der Nutzer wollte vielleicht ein Samsung oder Apple. Er hat diesen konkreten Vertrag nie gewollt. Keine Zurechnung.
- Stufe 2: Die Scheinkontrolle (das Versprechen des Agentic Commerce) Prompt: „Kauf ein iPhone 15.“ Ergebnis: Der Agent entscheidet nun autonom: 128 GB oder 256 GB? Neu oder generalüberholt (refurbished)? Welcher Händler? (Vielleicht wählt er einen Händler mit schlechten Bewertungen oder Sitz im Nicht-EU-Ausland, weil der Preis 5 Euro niedriger ist). Der Agent hat Dutzende Mikro-Entscheidungen getroffen, die der Nutzer nicht abgenickt hat. Keine Zurechnung des konkreten Inhalts.
- Stufe 3: Die Datenbankabfrage (Sichere Zurechnung, aber keine autonome KI) Prompt: „Kauf Apple iPhone 15, 128GB, Schwarz, EAN 0194253…, bei Händler X.“ Ergebnis: Der Agent führt nur noch aus. Er ist kein autonomer Agent mehr, sondern ein klassischer, deterministischer Bote (wie ein Webshop-Filter). Zurechnung unproblematisch – aber das ist dann in vielen Fällen gar kein Agentic Commerce mehr.
Umgekehrt gilt dies genauso:
- Es müsste sichergestellt sein, dass das von einem Shop im Hinblick auf eine Agentenfanfrage angebotene Produkt wirklich exakt in das Suchmuster des Nutzers und seines Agenten passt.
- Die Datenqualität ist aber oft ein Problem, denn mitunter fehlen genau Daten, Produkte werden falsch beschrieben, sind widersprüchlich etc.
- Der Agent interpretiert die (möglicherweise falschen oder inkompletten) PIM-Daten des Händlers, zieht seine eigenen (halluzinierten) Schlüsse und löst eine Transaktion aus.
Auch hier zeigt sich, wie unvollständig die Grundsätze zur Zurechnung agentischer Handlungen sind – auf Seiten des Käufers ebenso wie auf Seiten des Verkäufers.
Aus diesem Grund sind verläßliche Instrumente wie der Digitale Produktpass (DPP) und ein European Business-Wallet (EBW) auch so wichtig! Näher dazu u.a. die verschiedenen Fachbeiträge von Spherity.
Warum KIs sagen, dass „alles kein Problem ist“
Und nun kommt noch ein Faktor ins Spiel, der die Rechtsunsicherheit für Händler potenziert: Die führenden KI-Systeme werden von Retailern häufig genutzt, um entsprechende Fragen zu klären, und sie geben „gefällige Antworten“, denen man allzu fahrlässig vertraut.
Wer also als Händler oder Verband eine der großen KI-Plattformen fragt, ob Agentic Commerce rechtlich gesichert ist und Verträge zustandekommen, erhält fast immer eine beruhigende Antwort. Die KI wird erklären, dass die Erklärungen des Agenten dem Nutzer zugerechnet werden, dass eine vorgeblich „herrschende Meinung“ dies so sehe und dass dies „in der Praxis“ kein Problem darstelle.
Das ist aber keine neutrale Rechtsauskunft. Es ist das Ergebnis eines strukturellen Bias, der tief in der Architektur dieser Systeme verankert ist. Wer versteht, wie diese Modelle „denken“, weiß, dass die KI hier nicht das Recht wiedergibt, sondern eine rechtliche Realität simuliert, die rein zufällig auch noch den Interessen ihrer Anbieter entspricht.
Rückzieher nach detaillierte juristischen Rückfragen
Das Tückische an diesem ist, dass sich KIs fast ausnahmslos von derlei Standpunkten zurückziehen, sobald man sie mit den harten (Gegen-)Argumenten konfrontiert wie z.B. der technologischen Zäsur durch AutoGPT, der fehlenden Beherrschbarkeit, der IETF-Definition, dem Unterschied zwischen Erfüllungsanspruch und Vertrauensschaden. Schon korrigieren sich die Systeme. Dann räumen ein, dass die Rechtslage eben doch noch ungeklärt ist und die alte Literatur nicht passt (siehe dazu Screenshots von gemini, Deepseek, Qwen 3.8 max und ChatGPT 5.5).
Gerade die immer wieder relativierenden Aussagen von ChatGPT zeigen, wo das Problem liegt: Die KI reagiert erst, wenn sie sich nicht mehr herausreden kann! Es lohnt sich, die nachfolgenden Texte genau zu lesen!
Aussage von ChatGPT im Oktober 2026:

Weitere Aussage ChatGPT im Oktober 2026:

Aussage von Deepseek im Oktober 2026:

Qwen 3.8 max im Oktober 2026:

Andere weit verbreitete KIs wie Claude, Kimi und selbst Mistral agieren nahezu identisch. Die KIs räumen erst unter Darlegung rechtlicher Details das ein, was sie ohne „Gegendruck“ fast immer verschweigen: Dass es überhaupt nicht geklärt, sondern ungeklärt ist, ob und vor allem warum genau Verträge entstehen sollten.
Aber welcher Kaufmann hakt schon detailliert nach?
Für allermeisten Händler ist das kaum möglich, weil sie die Argumente nicht kennen oder aus anderen Gründen den erforderlichen „Gegendruck“ im Alltag nicht ausüben. Sie fragen die KI, erhalten eine plausibel klingende, glatte Antwort und verlassen sich darauf.
Sie ahnen kaum, dass eine simulierte Autorität ohne Belege als „herrschende Meinung“ präsentiert wird, die im Streitfall kaum tragen dürfte. Die KI erklärt also nicht die faktische Rechtslage. Sie gibt die Konfiguration des Systems wieder – eine Konfiguration, die auf Harmonie, Anschlussfähigkeit und möglicherweise sogar auf den Absatz der Tech-Industrie optimiert ist, nicht auf dogmatische Präzision.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich irgendein Gericht einer die Zurechnung befürwortenden Ansicht anschließt. Es ist aber aktuell in keinster Weise gesichert – zumal der Rechtsweg bis zum BGH ausgeschöpft werden müsste und der EU-Gesetzgeber ein Wörtchen mitzureden hat: Er war es, der die E-Commerce-Richtlinie Anfang der 2000er in Gang gesetzt hatte, auf der viele der heutigen Rechtsgrundlagen beruhen – und jetzt legt die EU den Grundstein zum Digital Fairness Act (DFA).
Die Erfahrung mit der KI-VO lehrt Geduld: Zwischen dem ersten Entwurf (2021) und der finalen Version (2024) lagen drei Jahre intensiver Debatten – und selbst dann musste die Verordnung Themen regeln (u.a. General Purpose AI), die im Entwurf noch gar nicht vorgesehen waren. Beim DFA wird der erste Entwurf für Q4/2026 erwartet. Selbst wenn das Thema „Automated Contracting“ im ersten Draft aufgenommen werden sollte (was nicht gesichert ist), ist mit einer verbindlichen Anwendung vermutlich erst 2029 zu rechnen.
Was das für Händler bedeutet: Selbst prüfen und Rechtssicherheit einfordern!
Die entscheidende Botschaft ist nicht, dass Agentic Commerce rechtlich unmöglich wäre – im Gegenteil! Viel wichtiger ist, dass die Antwort auf die Frage „Ist der Vertrag wirksam?“ derzeit nicht annähernd mit der Sicherheit gegeben werden kann, die suggeriert wird. Wer als Händler in diesem Bereich aktiv ist oder es werden will, sollte das wissen – und entsprechend handeln.
Das bedeutet konkret:
Das Haftungsrisiko neu bewerten
Händler sollten beachten, dass ein „Kauf“ durch einen autonomen Agenten im Streitfall oft keinen durchsetzbaren Kaufpreisanspruch auslöst, sondern allenfalls einen Anspruch auf Ersatz von Vertrauensschäden (z. B. Versandkosten) aus c.i.c. Wer Agentic Commerce zulässt, muss dieses Ausfallrisiko in seine Marge und seine Logistik-Prozesse einkalkulieren.
Technische „Human-in-the-Loop“-Bestätigungen einfordern
Wenn Händler mit Agenten-Protokollen wie PAP arbeiten, sollten sie technisch erzwingen, dass der Agent bei Transaktionen über bestimmten Schwellenwerten eine explizite, kryptografisch signierte Bestätigung des menschlichen Nutzers (z.B. via Push-Notification) vorlegen muss. Nur diese Bestätigung stellt die fehlende Willenserklärung wieder her und wandelt den drohenden Vertrauensschaden in einen echten Erfüllungsanspruch um.
Technische Dokumentation ernst nehmen
Protokolle wie PAP standardisieren die Authentifizierung, nicht die Haftung. Sie zeigen, dass ein Agent gehandelt hat, aber nicht, ob sein Handeln dem Nutzer als Willenserklärung zuzurechnen ist. Händler sollten auf Protokolle pochen, die den Handlungsrahmen – Preislimits, zulässige Lieferanten, Zeitfenster – kryptografisch dokumentieren. Das schafft Beweise, auch wenn es die dogmatische Frage nicht löst.
Der KI misstrauen, wenn sie zu einfach antwortet
Wenn eine KI Ihnen sagt, die Rechtslage sei klar, dann fragen Sie nach den Quellen. Prüfen Sie, aus welchem Jahr sie stammen. Und fragen Sie nach den Gegenargumenten. Eine KI, die unter Druck ihre Antwort korrigiert, hat Ihnen ohne Druck eine Illusion verkauft.
Aufforderung zur Prüfung und Weiterentwicklung
Agentic Commerce hat das Potenzial, den Handel effizienter und kundenorientierter zu machen. Die technischen Voraussetzungen dafür werden gerade geschaffen. Damit dieses Potenzial aber nachhaltig genutzt werden kann, braucht es gerade in der EU ein rechtliches Fundament, das ebenso belastbar ist – und nicht blind den US-Standards folgt.
Die aktuelle Praxis neigt dazu, die Komplexität der Zurechnungsfrage zu unterschätzen, vor allem, weil die „technischen Details“ nicht genug geprüft werden und alte Antworten genutzt werden, um neue Herausforderungen als geklärt zu suggerieren.
Das ist verständlich – niemand möchte den Fortschritt bremsen. Aber die sorgfältige Prüfung der Rechtslage ist kein Bremsmanöver. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Händler nicht in eine Situation geraten, in der sie glauben, einen wirksamen Vertrag zu haben, und im Ernstfall feststellen, dass sie ohne Vertrag dastehen.
Die KI-Systeme, die uns täglich begleiten, sind in dieser Frage keine neutralen Ratgeber. Sie sind Teil des Ökosystems, das sie regulieren sollen. Sie reproduzieren die Narrative ihrer Hersteller, verstärken die Interessen ihrer Betreiber und erzeugen eine simulierte Gewissheit, die im Ernstfall keine ist.
Call to Action!
In diesem Sinne ist dieser Beitrag nicht nur eine Einladung, sondern eine Aufforderung:
- Händler und Handelsverbände sollten die rechtlichen Grundlagen Ihres Agentic-Commerce-Setups so sorgfältig wie die konkrete technische Integration prüfen. Gesetzgeber müssen zur Schaffung von Klarheit aufgefordert werden.
- Wichtig ist auch, keine Sicherheit zu suggerieren oder zu unterstellen, wo für die nächsten Jahre kaum Rechtssicherheit zu erwarten ist.
- Es gilt immer zu prüfen, wo die Zurechnung im Einzelfall ansetzt. Dabei sollte man sich nicht von der „gefühlten Wahrheit“ und nicht zuletzt von KIs verbreiteten Aussage leiten lassen, dass das rechtlich schon „irgendwie klappen wird“.
Die Technik ist bereit. Das Recht ist es aktuell noch nicht.
Details zu Teil 1 des Gutachtens „Agentic Commerce – wie können rechtsverbindliche Verträge entstehen?“ finden sich hier:
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Bezug zum Skript „Grundwissen-KI-Recht“: Randnummern 326 ff.
Inhalte des Beitrags, u.a.:
- Agentic Commerce
- Verträge/Vertragsschluss
- angeblich herrschende Meinung
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